Die Gültigkeit des Erbvertrages lässt sich wie folgt überprüfen:
Für die zulässige und wirksame Errichtung eines "Heimat"-Erbvertrages (d.h. eines Erbvertrages nach dem Recht des Heimatstaates) in Ungarn muss im Erbvertrag - wenn möglich explizit - eine Rechtswahl getroffen werden.
Diese Frage lässt sich leider nicht allgemein beantworten, vielmehr ist jeder Einzelfall zu prüfen.
Bitte nehmen Sie daher mit uns oder mit Ihrem Vertauensanwalt Kontakt auf, um abzuklären, in welcher Form und nach welchem Recht die Aufhebung oder Änderung des Erbvertrages erfolgen kann.
Sofern Sie Ihren Erbvertrag ergänzen möchten, d.h. Anordnungen treffen möchten, welche nicht im Widerspruch zu den Anordnungen im Erbvertrag stehen, so können Sie diese Anordnungen grundsätzlich im Rahmen eines neuen Erbvertrages bzw. eines Testaments regeln.
Das Ergänzungstestament bzw. den zusätzlichen Erbvertrag können Sie - im Falle des Wohnsitzes in Ungarn - nach ungarischem Recht erstellen. Allenfalls steht Ihnen jedoch auch die Möglichkeit offen, das Testament bzw. den Erbvertrag nach Ihrem Heimatrecht zu erstellen.
In jedem Fall lohnt sich die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt, welcher überprüft, ob es sich tatsächlich nur um eine Ergänzung, und nicht bereits um eine Änderung des Erbvertrages handelt, sowie Ihnen aufzeigt, wie ein Testament bzw. ein Erbvertrag in Ungarn zu errichten wäre.
Sofern Sie sicher sind, dass Ihr letzter Wohnsitz in Ungarn sein wird, Ihr Erbvertrag jedoch nicht in ungarischer Sprache verfasst wurde, lohnt es sich allenfalls, eine amtliche Übersetzung des Erbvertrages zu erstellen.
Des Weitern empfehlen wir die Hinterlegung des Erbvertrages bei einem Rechtsanwalt, welcher den Erbvertrag in einem öffentlichen Register anmeldet. Dadurch wird sichergestellt, dass im Todesfalle die Behörde Kenntnis vom Erbvertrag erhält.
Der ungarische Erbvertrag unterscheidet sich wesentlich von den in AT, DE oder CH bekannten Erbverträgen. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um einen Pflegevertrag, wonach eine Person als Erbe einer Liegenschaft eingesetzt wird, sich im Gegenzug jedoch dazu verpflichtet, den Erblasser bzw. die Erblasserin bis zu seinem/ihrem Tode zu pflegen.
Letztwillige Verfügungen (abgesehen von dem obenerwähnten Fall) werden daher in Ungarn üblicherweise in Form eines Testaments errichtet. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das ungarische Recht das sog. gemeinschaftliche Testament kennt.